Seite 1 von 2 12 LetzteLetzte
Ergebnis 1 bis 10 von 14

Thema: Legal?

  1. #1
    Member
    Registriert seit
    Jan 2006
    Beiträge
    4

    Legal?

    Mich würde mal sehr interessieren wie nah man beim Download von aufgezeichneten Serien Blockbustern etc. an der Grenze der legalität ist

    Filme bei Mirrors wie filefront oder rapidshare zu downloaden, selbst wenn sie grade im Fernsehen gelaufen sind... können doch nicht legal sein.

    Sag nur GEZ usw...

    Od3r ist einer so 1337 und weiß das besser wie ich?

    Finde die ganze Sache nämlich absolut sensationell hier.

    Vielen Dank für infos...
    Torte

  2. #2
    sveny
    Guest
    Hallo!

    @torte:
    Das Ganze hier ist völlig legal!

    Die Files die Du hier bei OTR oder von den Mirrors lädts sind alles .otkey.
    Diese kannst Du nur anschauen, wenn Du diese auch in Deinem OTR Account programmiert hast.
    Die Files die Du runterlädts sind alle verschlüsselt.
    Du muss diese erst mit dem Encoder entschlüsseln um dies anzusehen.
    Entschlüsseln geht aber nur wenn Du vor programmiert hast.
    Einfach irgendwelche .otkey Dateien runterladen und anschließend ansehen ist nicht! Das wäre dann nicht mehr legal.

    Beim OTR gibts Du den Leuten einfach mit Deiner Programmierung den Auftrag für Dich eine Sendung, Film etc. aufzunehmen. Das ist legal.
    Das ist das gleich, als wenn Du Deinen DVD Recorder oder Videorecorder zu Hause programmierst.

    Gruß
    Sven

  3. #3
    Member
    Registriert seit
    Jan 2006
    Beiträge
    4
    Erstmal danke für die ausführliche info...aber

    wenn es doch so wäre wie du sagst, dann könnte ich mir doch von Freunden ebenfalls eine Videokassette ausleihen. Also einen Film ausleihen der vor kurzem von jemand anderem ausgeliehen wurde.

    Das mit dem Dekodieren funktioniert ganz gut. ..

    Aber ich finde es eher komisch das man keine anderen otv. dateien dekodieren kann....

    wie gesagt ich könnte mir ja auch den Film von einem Freund aufnehmen lassen. Finde da keinen Gesetzlichen unterschied?

  4. #4
    sveny
    Guest
    Hallo!

    Na ja, das ist dann eine Sache zwischen Dir und Deinem Freund.

    Hier aber ist es OTR, ein öffentlicher Anbieter.
    Das ist dann nicht mehr legal.

    Gruß
    Sven

  5. #5
    Menno
    Guest
    Ist hier im Forum wirklich zu genüge erläutert.

    GEZ fällt auch nicht an, da du die Videos nur zeitversetzt anschauen kannst - also eben nicht, wenn das Zeug ausgestrahlt wird.

  6. #6
    Member
    Registriert seit
    Sep 2005
    Beiträge
    48
    Siehe auch diesen Beitrag:
    http://www.winfuture.de/news,23768.html

    Das ganze lässt sich auf OTR übertragen.... .

  7. #7
    Member
    Registriert seit
    Oct 2005
    Beiträge
    165
    Nach §53 UHG:

    - Es ist privater Gebrauch
    - Es ist von legaler Quelle
    - kostenfrei
    - per beliebigem Träger aufgenommen & verteilt

    .... also daher völlig konform zum gültigem UHG

    § 53

    Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch

    (1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

    (2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

    1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist,

    2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,

    3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,

    4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,

    a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,

    b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

    Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich

    1. die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder

    2. eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet oder

    3. das Archiv keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt.

    Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt.

    (3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch

    1. im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für eine Schulklasse erforderlichen Anzahl oder

    2. für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl

    herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist.

    (4) Die Vervielfältigung

    a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,

    b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,

    ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

    (5) Absatz 1, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 sowie Absatz 3 Nr. 2 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. Absatz 2 Nr. 1 sowie Absatz 3 Nr. 1 finden auf solche Datenbankwerke mit der Maßgabe Anwendung, dass der wissenschaftliche Gebrauch sowie der Gebrauch im Unterricht nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen.

    (6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

    (7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
    http://bundesrecht.juris.de/urhg/BJNR012730965BJNE009304377.html

    Grüsse

  8. #8
    Member
    Registriert seit
    Mar 2006
    Beiträge
    1
    § 53

    Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch

    (1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person...
    onlinetvrecorder ist eine natürliche Person?

    ...zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen,...
    Das Angebot dient nicht Erwerbszwecken?


    Das das Angebot sich noch nicht finanziell trägt ändert ja nichts an der grundsätzlichen Ausrichtung.

    Donations

    Q: I cannot sleep at night, I downloaded 1 GB, I know this traffic is very expensive for OTR. How can I get peace of conscience?
    A: We know, that downloading much can burden your conscience and run into serious psychological problems. To lower your pain, we offer you a daily BANNER-click (9ct for OTR), or order some free stuff, offered in the textlinks (0,35€) or use the Paypal-Button. Give and take, thats what keeps system alive.
    Visit our forum/Finance, here you can see, that OTR-system is still far beyond fully financed level. We still need sponsors, maybe with ads in emails or small videoclips.
    Was mich aber am Meisten stutzig macht, ist das ich nirgendwo auf den Seiten Informationen/Kontaktdaten zu den Betreibern finden kann. Wäre es zu 100% legal, wäre es doch sicher kein Problem sich zu erkennen zu geben, oder nicht? Wozu diese Geheimniskrämerei?

    Nur das kein falscher Eindruck aufkommt: ein Angebot wie onlinetvrecorder finde ich toll, ich möchte mich nur nicht durch die Nutzung in die Sch....e reiten wie die Nutzer von FTP-Welt damals.

    Gruß
    Hint

  9. #9
    Menno
    Guest
    Die Kontaktdaten findest doch im Impressum inklusive Fedex-Nummer, falls du OTR ein Paket schicken willst
    FAQ - Terms of service - Impressum. :shock:

  10. #10
    Member
    Registriert seit
    Oct 2005
    Beiträge
    165
    Hallo

    der Auftraggeber sollte eine natürliche Person sein

Seite 1 von 2 12 LetzteLetzte

Ähnliche Themen

  1. Alles Legal?
    Von DarkDaywalker im Forum Juristische Fakultät
    Antworten: 3
    Letzter Beitrag: 03.12.2006, 07:40
  2. Legal??
    Von Momomeister im Forum Juristische Fakultät
    Antworten: 3
    Letzter Beitrag: 09.11.2006, 09:06
  3. Legal?
    Von Amd447 im Forum Juristische Fakultät
    Antworten: 10
    Letzter Beitrag: 12.10.2006, 22:48
  4. Filme auf CD/DVD brennen -Legal?-
    Von ichselbst im Forum Juristische Fakultät
    Antworten: 2
    Letzter Beitrag: 18.05.2006, 17:19

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •