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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Europäischer Gerichtshof: Online-TV-Recorder braucht Erlaubnis des Senders



XSamatan
29.11.2017, 12:24
Quelle: https://www.heise.de/newsticker/meldung/Europaeischer-Gerichtshof-Online-TV-Recorder-braucht-Erlaubnis-des-Senders-3903923.html

Welche Auswirkungen kann diese Rechtsauslegung auf das hier angebotene Angebot haben?

sKu
29.11.2017, 18:29
Gilt dieses Urteil nur für komerzielle Anbieter? OTR ist nicht kommerziell, oder? Ich interpretiere das so, weil es kein Abo gibt.

blindhai
30.11.2017, 03:51
Moin Moin,

die Hobbyjuristen sind unter dem heise-Beitrag ja schon sehr aktiv. Meistens sind solche Urteile noch nicht sofort bindend und OTR müsste eigentlich auch erstmal verklagt werden oder zumindest angeschrieben werden, bevor sie zumachen müssten.


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Val Waxmann
15.12.2017, 20:29
Zunächst einmal handelt es sich bei Online-TV-Recorder nicht um OTR, sondern um einen anderen englischen TV-Rekorder. Dann ist die Frage, ob dieses Urteil auf OTR übertragen werden kann. Ich kenne den betroffenen englischen Anbieter sowie das englische Urheberrecht nicht und weiß nicht, wie sich sein Angebot von OTR unterscheidet. Was in dem Artikel von Heise steht, ist ein wenig dürftig. Urteile zu dem Thema gab es bereits häufiger auf nationaler Ebene, und OTR (sowie eine Reihe von Konkurrenten) gibt es immer noch, so dass wohl die Richter zur Erkenntnis gelangt sind, dass OTR (und seine Mitbewerber) das Urheberrecht der Sender nicht verletzen. (Genauso wie die Anbieter von herkömmlichen Videorekordern/Festplattenrekordern ja auch erlaubt sind.)

Von daher: erst mal ruhig Blut...und abwarten

hier ist noch etwas zu dem Thema: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/eugh-c26516-online-videorekorder-privatkopie-zustimmung-rechteinhaber/

aus dem Fazit des verlinkten Artikels:
Zwar ist der Spielraum für das Angebot von Online-Videorekordern durch die bisherige deutsche Rechtsprechung immer weiter eingeengt worden, endgültig besiegelt ist das Schicksal dieser Dienste aber noch nicht.

Val Waxmann
16.12.2017, 11:13
hier noch ein Link zur Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofes zu dem Urteil:

https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2017-11/cp170125de.pdf


Der Gerichtshof schließt daraus, dass die (Weiter-)Verbreitung durch VCAST eine von der
ursprünglichen Wiedergabe unterschiedliche öffentliche Wiedergabe darstellt, für die somit
eine Erlaubnis der Inhaber der Urheberrechte oder der verwandten Schutzrechte erteilt
werden muss. Folglich kann ein solcher Fernaufzeichnungsdienst nicht unter die
Ausnahmeregelung für Privatkopien fallen.